1. Die BaFin weist darauf hin, dass sie der ESBInvest keine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.
  2. Das Unternehmen mit angeblichem Sitz in Frankfurt am Main, Börsenplatz 4, ist vielmehr unerlaubt tätig. Es wirbt mit einer „Zertifizierung“ der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA, der britischen Finanzaufsichtsbehörde FCA und der BaFin, um den Eindruck zu erwecken, über eine entsprechende Erlaubnis der genannten Aufsichtsbehörden zu verfügen.
  3. Mit Bescheid vom 29. Juli 2020 hat die BaFin der ESBInvest aufgegeben, das Einlagengeschäft sofort einzustellen, insbesondere keine weiteren Gelder mehr anzunehmen und das bestehende Geschäft unverzüglich abzuwickeln. Für den Fall der Annahme weiterer Gelder hat die BaFin die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.500.000 Euro angedroht.
  4. Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
  5. Die Investorenwarnung der BaFin stützt sich auf § 32 KWG. Danach benötigt eine schriftliche Erlaubnis der Aufsichtsbehörde BaFin, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Dabei prüft die BaFin aber nicht die inhaltliche Richtigkeit der Angaben auf der Webseite, oder die angebotenen Produkte.
  6. Die BaFin wird regelmäßig dann tätig, wenn Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Vorschriften des Kapitalmarktes gegeben sind. Allerdings kann daraus nicht automatisch abgeleitet werden, dass es sich bei dem Angebot um eine bewusste Irreführung der Verbraucher oder gar einen Kapitalanlagebetrug handelt. Hierfür sind regelmäßig langwierige rechtliche Entscheidungen und/ oder rechtskräftige Urteile erforderlich.
  7. Dennoch ist jedem Anleger dringend zu empfehlen, professionellen Rat einzuholen, wenn nach einer getätigten Kapitalanlage der jeweilige Vertragspartner zum Gegenstand einer Warnmeldung der Aufsichtsbehörden wird.
  8. Aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsphase sind zahlreiche Anleger auf der Suche nach interessanten und aus ihrer Sicht gut verzinslichen Produkten. Es genügt bereits der Besuch einer einschlägigen Webseite, um aktiv durch potentielle Anlageberater kontaktiert zu werden.
  9. Wir als SFP – Servicegesellschaft für Problemlösung GmbH – sind ein hoch spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen für die Erbringung von Beratungs- und Ermittlungsleistungen im Bereich des weltweiten Wirtschaftsrechts und der Wirtschaftskriminalität. Seit einigen Jahren liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit speziell im Bereich der Beratung von Kapitalanlegern, insbesondere auch bei Fragen eines möglichen Anlage- und Finanzbetrugs, Veruntreuungen und Insolvenzdelikten.
  10. Zögern Sie nicht, unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns aufzunehmen.

(Stand: 05.08.2020)