1. Die BaFin, staatliche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, hat mit Bescheid vom 13. November 2019 gegenüber der Lesterchen UG (haftungsbeschränkt), Berlin, angeordnet, das von ihr unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft sofort einzustellen und abzuwickeln.
  2. Die Lesterchen UG (haftungsbeschränkt) war zuletzt unter der Anschrift Mühlenstr. 8 A in 14167 Berlin gemeldet. Die Gesellschaft war am 12. April 2019 mit dem Geschäftsführer Samuil Deshev und einem Stammkapital von 500 € gegründet worden. Als Geschäftszweck wurde genannt: „Die integrierte Entwicklung verschiedener Software von mobilen Spielen über komplexe Bankprodukte (Customer Relationship Management (CRM) usw.) bis hin zur Beratung im Bereich der Entwicklung digitaler Produkte und deren Verbesserung“. Offenbar hat die Gesellschaft ihrem Geschäftskonto Gelder von Privatpersonen entgegengenommen und diese auf diverse ausländische Konten verschiedener im Ausland sitzender Gesellschaften weitergeleitet.
  3. Die Anordnung der BaFin stützt sich regelmäßig auf § 37 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Danach kann die BaFin die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn …..ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden.
    Regelmäßig wird in derartigen Fällen ein Abwickler bestellt oder von den Geschäftsführern ein Insolvenzantrag gestellt.
    Nach § 37 Absatz 2 ist ein Abwickler ….zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.
  4. Die BaFin wird als Aufsichtsbehörde regelmäßig tätig, wenn es Anhaltspunkte für Verstöße gegen Vorschriften des Kapitalmarktes gibt. Grundsätzlich bedeutet allerdings eine Warnmeldung der BaFin nicht, dass im konkreten Fall eine bewusste Irreführung von Verbraucher/ Kapitalanlegern oder gar ein Kapitalanlagebetrug als Sonderform des strafrechtlich und zivilrechtlich relevanten Betrugs vorliegt. Dennoch ist Anlegern dringend zu raten, sich professionellen Rat einzuholen, wenn nach einer getätigten Kapitalanlage der jeweilige Vertragspartner zum Gegenstand einer Warnmeldung der Aufsichtsbehörden wird oder wie im konkreten Fall, sogar die Einstellung und Abwicklung durch die BaFin angeordnet wird.
  5. Wir als SFP – Servicegesellschaft für Problemlösung GmbH – sind ein hoch spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen für die Erbringung von Beratungs- und Ermittlungsleistungen im Bereich des weltweiten Wirtschaftsrechts und der Wirtschaftskriminalität. Seit einigen Jahren liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit speziell im Bereich der Beratung von Kapitalanlegern, insbesondere auch bei Fragen eines möglichen Anlage- und Finanzbetrugs, Veruntreuungen und Insolvenzdelikten.
  6. Die Arbeit von Rechtsanwaltskanzleien, insbesondere aus dem Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht, ist sicherlich hilfreich und zielführend, um Fehler in Prospekten von Anleihen und anderen offiziellen Geldgeschäften professionell geltend zu machen. Allerdings haben wir es im Bereich des Kapitalanlagebetrugs mit Strukturen zu tun, bei denen zunächst weder Anspruchsgegner noch Zustelladressen bekannt sind. Diese Informationen werden in Fällen des Kapitalanlagebetrugs regelmäßig bewusst verschleiert. Vormals aktive Gesellschaften landen innerhalb kürzester Zeit in der Insolvenz, so dass ein Schwerpunkt im Insolvenzrecht und nicht im Bank- und Kapitalmarktrecht liegt. Daher arbeiten wir im ersten Schritt mit (auch international agierenden) interdisziplinären Teams aus dem Bereich Investigation und Recht zusammen, um die handelnden Personen und deren Aufenthaltsorte zu identifizieren.
  7. Wenn Sie wissen oder befürchten, durch einen Kapitalanlagebetrug geschädigt worden zu sein, dann zögern Sie nicht, unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns aufzunehmen.
    (Stand: 13.01.2020)