1. Das BfJ hat ein erneutes Ordnungsgeld in Höhe von 750.000 Euro gegen die Deutsche Cannabis AG Moorhof 11, 22399 Hamburg, festgesetzt. Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung Beschwerde eingelegt.
  2. Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Deutsche Cannabis AG hatte die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2013 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.
  3. Nach Auskunft der Gesellschaft belaufen sich die Ordnungsgelder des BfJ für nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereichte Rechnungslegungsunterlagen der letzten Geschäftsjahre auf insgesamt 4,5 Millionen Euro. Die Gesellschaft will gegen sämtliche Entscheidungen Widerspruch einlegen und ist der Auffassung, dass sie rechtsgrundlos erfolgt sind.
  4. Wir als SfP Servicegesellschaft für Problemlösung GmbH – sind ein hoch spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen für die Erbringung von Beratungs- und Ermittlungsleistungen im Bereich des weltweiten Wirtschaftsrechts und der Wirtschaftskriminalität. Seit einigen Jahren liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit speziell im Bereich der Beratung von Kapitalanlegern, insbesondere auch bei Fragen eines möglichen Anlage- und Finanzbetrugs, Veruntreuungen und Insolvenzdelikten.
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    (Stand: 21.01.2020)