1. Die BaFin, staatliche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, hat der Balmont Capital das öffentliche Angebot von Aktien der Duracell Aktiengesellschaft wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung untersagt.
  2. Die Balmont Capital wirbt über die Webseite https://www.b-capital.net/ in deutscher Sprache mit einem breiten Angebot an Finanzdienstleistungen unter den Stichworten Kapitalmärkte, Investmentfonds, Block Chain, Technologieberatung, Finanzen und Risiko, Portfolio-Management. Die Internetseite ist durchaus gut und hochwertig aufgebaut und strukturiert. Eine Kontaktaufnahme ist über eine Anmeldung oder die E-Mail office@b-capital.net möglich. Als Unternehmenssitz wird die 73-77 Brook St, Mayfair, London W1K 4HX, UK mitgeteilt.
    Es gibt weder ein „Impressum“ noch werden natürliche Personen als Ansprechpartner oder Vertreter der Gesellschaft genannt.
  3. Die Investorenwarnung der BaFin stützt sich auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129, wonach das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt regelmäßig einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 darstellt. In Deutschland dürfen Wertpapiere nicht öffentlich angeboten werden, wenn der BaFin nicht zuvor ein Prospekt zu diesem Wertpapier zur Billigung vorgelegt worden ist. Eine Billigung durch die BaFin bedeutet formal nur, dass der Prospekt den gesetzlich geforderten Mindestangaben entspricht, und damit der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Formal überprüft die BaFin weder die inhaltliche Richtigkeit der Prospektangaben, noch die Seriosität des Emittenten oder des angebotenen Produktes.
    Andererseits werden die Aufsichtsbehörden regelmäßig bereits dann tätig, wenn es Anhaltspunkte für Verstöße gegen die oben genannten Vorschriften des Kapitalmarktes gibt. Ein automatischer Rückschluss, dass es sich um eine bewusste Irreführung der Verbraucher oder gar ein Kapitalanlagebetrug als Sonderform des strafrechtlich und zivilrechtlich relevanten Betrugs handelt, kann hieraus noch nicht gezogen werden.
    Dennoch ist Anlegern dringend geraten, sich professionellen Rat einzuholen, wenn nach einer getätigten Kapitalanlage der jeweilige Vertragspartner zum Gegenstand einer Warnmeldung der Aufsichtsbehörden wird.
  4. Wir als SfP – Servicegesellschaft für Problemlösung GmbH – sind ein hoch spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen für die Erbringung von Beratungs- und Ermittlungsleistungen im Bereich des weltweiten Wirtschaftsrechts und der Wirtschaftskriminalität. Seit einigen Jahren liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit speziell im Bereich der Beratung von Kapitalanlegern, insbesondere auch bei Fragen eines möglichen Anlage- und Finanzbetrugs, Veruntreuungen und Insolvenzdelikten.
  5. Die Arbeit von Rechtsanwaltskanzleien, insbesondere aus dem Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht, ist sicherlich hilfreich und zielführend, um Fehler in Prospekten von Anleihen und anderen offiziellen Geldgeschäften professionell geltend zu machen. Allerdings haben wir es im Bereich des Kapitalanlagebetrugs mit Strukturen zu tun, bei denen zunächst weder Anspruchsgegner noch Zustelladressen bekannt sind. Diese Informationen werden in Fällen des Kapitalanlagebetrugs regelmäßig bewusst verschleiert. Vormals aktive Gesellschaften landen innerhalb kürzester Zeit in der Insolvenz, so dass ein Schwerpunkt im Insolvenzrecht und nicht im Bank- und Kapitalmarktrecht liegt. Daher arbeiten wir im ersten Schritt mit (auch international agierenden) interdisziplinären Teams aus dem Bereich Investigation und Recht zusammen, um die handelnden Personen und deren Aufenthaltsorte zu identifizieren.
  6. Wenn Sie wissen oder befürchten, durch einen Kapitalanlagebetrug geschädigt worden zu sein, dann zögern Sie nicht, unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns aufzunehmen.
    (Stand: 22.01.2020)