1. Die staatliche österreichische Finanzmarktaufsicht, FMA, hat eine Investorenwarnung für eine Digital Exchange Limited/ Securex Plus Solutions EOOD mit angeblichem Sitz in Bulgarien, 132 Lui Aier Street, Sofia, herausgegeben.
  2. Die Digital Exchange Limited bewirbt in deutscher englischer und italienischer Sprache auf der Webseite dgxltd.com als Handelsplattform für über 1.000 Vermögenswerte wie Forex, Aktien, Rohstoffe und Indizes. Die Seite ist sehr umfangreich und enthält Detailinformationen zu den einzelnen Services. Allerdings fehlen Hinweise auf den oder die Verantwortlichen der Webseite ebenso wie zu den handelnden Personen oder der verantwortlichen Gesellschaft.
  3. Die Investorenwarnung der österreichischen FMA stützt sich auf § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG), dort 1. Satz. Danach sind bestimmte Finanzdienstleistungsgeschäfte konzessionspflichtig. Im Rahmen der Konzessionsprüfung hat ein Antragsteller, hier die Digital Exchange Limited/ Securex Plus Solutions EOOD, als Anbieter bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) und/ oder Bankgeschäfte (§ 1 Abs. 1 BWG) in Österreich wesentliche Daten offenzulegen, so die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient (Agenten). Da eine Konzession gerade nicht erteilt worden ist, und die vorgenannten Daten gerade nicht vorliegen, ist die FMA berechtigt, durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten (österreichischen) Bundesgebiet die Öffentlichkeit zu informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.
  4. Formal überprüft die FMA weder die inhaltliche Richtigkeit der Prospektangaben, noch die Seriosität des Emittenten oder des angebotenen Produktes. Zudem werden die Aufsichtsbehörden regelmäßig bereits dann tätig, wenn es Anhaltspunkte für Verstöße gegen die oben genannten Vorschriften des Kapitalmarktes gibt. Ein automatischer Rückschluss, dass es sich um eine bewusste Irreführung der Verbraucher oder gar einen Kapitalanlagebetrug als Sonderform des strafrechtlich und zivilrechtlich relevanten Betrugs handelt, kann hieraus noch nicht gezogen werden. Dennoch ist Anlegern dringend geraten, sich einen professionellen Rat einzuholen, wenn nach einer getätigten Kapitalanlage der jeweilige Vertragspartner zum Gegenstand einer Warnmeldung der Aufsichtsbehörden wird.
  5. Im konkreten Fall bedeutet die Investorenwarnung der FMA, dass der Digital Exchange Limited/ Securex Plus Solutions EOOD die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) sowie der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs. 1 Z 7 BWG) nicht gestattet ist.
  6. Wir als SFPServicegesellschaft für Problemlösung GmbH – sind ein hoch spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen für die Erbringung von Beratungs- und Ermittlungsleistungen im Bereich des weltweiten Wirtschaftsrechts und der Wirtschaftskriminalität. Seit einigen Jahren liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit speziell im Bereich der Beratung von Kapitalanlegern, insbesondere auch bei Fragen eines möglichen Anlage- und Finanzbetrugs, Veruntreuungen und Insolvenzdelikten.
  7. Zögern Sie nicht, unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns aufzunehmen.
    (Stand: 03.03.2020)