1. Die BaFin, staatliche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, hat einen hinreichend begründeten Verdacht, dass die ECO. Future-Valley Ltd. & Co KG in Deutschland ein Wertpapier in Form von „US-Corp. Herrensteinrunde“-Aktien ohne einen von der BaFin gebilligten Prospekt öffentlich anbietet.
  2. Die Gesellschaft nutzt die Webseite http://www.neutrino-technologie-olymp.de, ist beim Amtsgericht Regensburg unter HRA 8499 gemeldet und nennt als Sitz die Ludwig-Zausinger-Str. 3 in 93107 Thalmassing. Geschäftsführer, der im Impressum nicht mit genannten Komplementärin soll Herr Rudolf Wunderlich sein. Zum Thema „Herrensteinrunde“ finden sich zahlreiche Hinweise im Internet, so auch unter http://www.herrensteinrunde.eu.
  3. Der Hinweis der BaFin stützt sich auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129, wonach das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt regelmäßig einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 darstellt. In Deutschland dürfen Wertpapiere nicht öffentlich angeboten werden, wenn die BaFin nicht zuvor ein Prospekt zu diesem Wertpapier zur Billigung vorgelegt worden ist. Eine Billigung durch die BaFin bedeutet formal nur, dass der Prospekt den gesetzlich geforderten Mindestangaben entspricht, und damit der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Formal überprüft die BaFin weder die inhaltliche Richtigkeit der Prospektangaben, noch die Seriosität des Emittenten oder des angebotenen Produktes.
    Die Aufsichtsbehörden werden regelmäßig bereits dann tätig, wenn es Anhaltspunkte für Verstöße gegen die oben genannten Vorschriften des Kapitalmarktes gibt. Ein automatischer Rückschluss, dass es sich um eine bewusste Irreführung der Verbraucher oder gar ein Kapitalanlagebetrug als Sonderform des strafrechtlich und zivilrechtlich relevanten Betrugs handelt, kann hieraus noch nicht gezogen werden. Dies steht regelmäßig erst nach sehr langwierigen rechtlichen Entscheidungen und rechtskräftigen Urteilen fest.
    Dennoch ist Anlegern dringend geraten, sich professionellen Rat einzuholen, wenn nach einer getätigten Kapitalanlage der jeweilige Vertragspartner zum Gegenstand einer Warnmeldung der Aufsichtsbehörden wird.
  4. Wenn Sie wissen oder befürchten, durch ein Kapitalanlagebetrug geschädigt worden zu sein, dann zögern Sie nicht, unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns aufzunehmen.