1. Die FMA, staatliche österreichische Finanzmarktaufsicht, hat die Verhängung einer Sanktion für die coin.zone GmbH herausgegeben.
  2. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16.05.2020 teilt die FMA mit, dass der coin.zone GmbH, Villacherring 59, 9020 Klagenfurt, office@thecoine.zone, diecoinzone.com, mit Bescheid vom 19.03.2020 aufgetragen wurde, den unerlaubten Betrieb des gewerblichen Abschlusses von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen gemäß § 1 Abs.1 Z 3 Bankwesengesetz (BWG) (Kreditgeschäft) zu unterlassen.
  3. Die Veröffentlichung der österreichischen FMA stützt sich im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 98 Abs. 1a BWG gesetzt wurde, auf § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG). Demnach kann die FMA den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen das eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion bekanntmachen oder veröffentlichen.
  4. Regelmäßig werden die Aufsichtsbehörden bereits dann tätig, wenn es Anhaltspunkte für Verstöße gegen die oben genannten Vorschriften des Kapitalmarktes gibt. Ein automatischer Rückschluss, dass es sich um eine bewusste Irreführung der Verbraucher oder gar einen Kapitalanlagebetrug als Sonderform des strafrechtlich und zivilrechtlich relevanten Betrugs handelt, kann hieraus noch nicht gezogen werden. Dies steht regelmäßig erst nach sehr langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen fest.
  5. Wir als SfPServicegesellschaft für Problemlösung GmbH – sind ein hoch spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen für die Erbringung von Beratungs- und Ermittlungsleistungen im Bereich des weltweiten Wirtschaftsrechts und der Wirtschaftskriminalität. Seit einigen Jahren liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit speziell im Bereich der Beratung von Kapitalanlegern, insbesondere auch bei Fragen eines möglichen Anlage- und Finanzbetrugs, Veruntreuungen und Insolvenzdelikten.
  6. Zögern Sie nicht, unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns aufzunehmen.

(Stand: 19.03.2020)