1. Die BaFin, staatliche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, hat Anhaltspunkte dafür, dass die ECO. Future-Valley Ltd. & Co KG in Deutschland zwei Vermögensanlagen öffentlich anbietet, ohne entsprechende Verkaufsprospekte veröffentlicht zu haben. Bei den Vermögensanlagen handelt es sich laut BaFin um
  • Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren“ (Gesellschaftsanteile der ECO. Future-Valley Ltd. & Co KG) und
  • „sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen“ (Gewinnanteile).
  1. Die Future-Valley Ltd. & Co KG ist beim Amtsgericht Regensburg unter der HRA 8499 gemeldet und unter der Anschrift Ludwig-Zausinger-Str. 3 in D-93107 Thalmassing gemeldet. Persönlich haftender Gesellschafter ist die ECO-UMWELTTECHNOLOGIEN Ltd., 69 Great Hampton Street, Birmingham, B18 6EW.
  2. Die Meldung der BaFin stützt sich auf § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Danach muss ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, … einen Verkaufsprospekt nach diesem Gesetz veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein gültiger Verkaufsprospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist.
  3. In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.
  4. Dennoch ist Anlegern dringend geraten, sich einen professionellen Rat einzuholen, wenn nach einer getätigten Kapitalanlage der jeweilige Vertragspartner zum Gegenstand einer Warnmeldung der Aufsichtsbehörden wird.
  5. Wir als SFP – Servicegesellschaft für Problemlösung GmbH – sind ein hoch spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen für die Erbringung von Beratungs- und Ermittlungsleistungen im Bereich des weltweiten Wirtschaftsrechts und der Wirtschaftskriminalität. Seit einigen Jahren liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit speziell im Bereich der Beratung von Kapitalanlegern, insbesondere auch bei Fragen eines möglichen Anlage- und Finanzbetrugs, Veruntreuungen und Insolvenzdelikten.
  6. Zögern Sie nicht, unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns aufzunehmen.
    (Stand 01.04.2020)