1. Die BaFin, staatliche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, stellt klar: Die PROCON GmbH, Hamburg, hat keine Erlaubnis gemäß § 10 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) zum Erbringen von Zahlungsdiensten. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.
  2. Die PROCON GmbH wirbt für eine Tätigkeit als „Treuhandmanager/in“. Interessierte sollen dem Unternehmen ihr Privatkonto zur Verfügung stellen, um auf dessen Weisung Zahlungen anzunehmen und weiterzuleiten.
  3. Die Treuhandmanager riskieren dadurch, dass die auf ihre Konten überwiesenen Gelder aus kriminellen, insbesondere betrügerischen Handlungen stammen.
  4. Die BaFin verweist mit Blick auf die hier beschriebene Tätigkeit als Finanzagent auch auf ihre Warnung vom 21. November 2011. Bei der Annahme des vermeintlich lukrativen Jobangebots als Finanzagent drohen empfindliche zivil- und strafrechtliche Folgen. Die Tätigkeit als Finanzagent kann zudem von der BaFin aufsichtsrechtlich verfolgt werden. Soweit die PROCON GmbH behauptet, sie melde die Konten der BaFin als „Treuhandkonto“, stellt die BaFin klar: Ein solches Verfahren der Meldung von Treuhandkonten gibt es nicht.
  5. Die Mitteilung der BaFin stützt sich auf § 7 Abs. 1 ZAG in Verbindung mit § 10 ZAG. Nach § 10 ZAG bedarf, wer im Inland gewerbsmäßig … Zahlungsdienste erbringen will, … der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt.
  6. Wir als SFPServicegesellschaft für Problemlösung GmbH – sind ein hoch spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen für die Erbringung von Beratungs- und Ermittlungsleistungen im Bereich des weltweiten Wirtschaftsrechts und der Wirtschaftskriminalität. Seit einigen Jahren liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit speziell im Bereich der Beratung von Kapitalanlegern, insbesondere auch bei Fragen eines möglichen Anlage- und Finanzbetrugs, Veruntreuungen und Insolvenzdelikten.
  7. Zögern Sie nicht, unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns aufzunehmen.(Stand 30.04.2020)