1. Die BaFin hat am 14. Mai 2020 das öffentliche Angebot von Stammaktien der Ivy Venoms Company wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung untersagt. Daher darf die Ivy Venoms GmbH in Deutschland keine Stammaktien der Ivy Venoms Company zum Erwerb anbieten.
  2. Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.
  3. Die war zuletzt beim Amtsgericht Braunschweig unter HRB 208290 mit der Anschrift Im Gewerbegebiet 5, D-38315 Schladen-Werla und dem Geschäftsführer Karl-Heinz Kotowski gemeldet.
  4. In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
  5. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar. Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Ivy Venoms GmbH kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
    Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Wertpapierprospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 WpPG bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.
    Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Abs. 6 WpPG mit Geldbuße von bis zu 5 Mio. EUR bzw. 3% des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden..
  1. Wenn Sie wissen oder befürchten, durch ein Kapitalanlagebetrug geschädigt worden zu sein, dann zögern Sie nicht, unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns aufzunehmen.

(Stand 14.05.2020)