1. Die BaFin, staatliche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, stellt klar, dass das öffentliche Aufstellen von Automaten, an denen Kryptowährungen (zum Beispiel Bitcoin, DASH, Litecoin, Ether) veräußert oder erworben werden können, den Eigenhandel nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 lit. c Kreditwesengesetz (KWG) oder gegebenenfalls auch das Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 KWG darstellt.
  2. Der Eigenhandel ist eine Finanzdienstleistung, das Finanzkommissionsgeschäft ein Bankgeschäft, wofür jeweils eine vorherige Erlaubnis der BaFin nach § 32 Absatz 1 KWG erforderlich ist.
  3. Die Aufsteller solcher Kryptoautomaten, die über keine Erlaubnis der BaFin verfügen, handeln unerlaubt und machen sich damit auch strafbar nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 KWG. Die BaFin setzt ihre Maßnahmen erforderlichenfalls auch unabhängig von den Strafverfolgungsbehörden im Wege des Verwaltungszwangs durch. Versiegelungen von Geschäftsräumen und Automaten kommen im Rahmen einer Sicherstellungsverfügung nach § 44c Absatz 4 KWG auch nach Erlass einer Untersagung im Betracht.
  4. Personen oder Unternehmen, die solchen Aufstellern der Kryptoautomaten die Räumlichkeiten bzw. Strom- oder Internetanschlüsse zur Verfügung stellen, sind in deren unerlaubte Geschäfte einbezogen und damit selbst mögliche Adressaten verwaltungsrechtlicher Maßnahmen. Vermieter sollten sich in diesen Fällen immer hinsichtlich der BaFin-Lizenz vergewissern, eine bloße Gewerbeanmeldung ist nicht ausreichend.
  5. Die Klarstellung der BaFin stützt sich auf § 1 Absatz 1a Satz 1 Nr. 4 lit. c KWG zusammen mit § 32 Absatz 1 KWG. Danach ist für einen gewerbsmäßigen Eigenhandel eine Erlaubnis der BaFin erforderlich.
  6. Wir als SfPServicegesellschaft für Problemlösung GmbH – sind ein hoch spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen für die Erbringung von Beratungs- und Ermittlungsleistungen im Bereich der weltweiten Wirtschaftskriminalität. Seit einigen Jahren liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit speziell im Bereich des Kapitalmarktbetrugs, insbesondere in Form des Anlage- und Finanzbetrugs, Veruntreuungen und Insolvenzdelikten.
  7. Wenn Sie wissen oder befürchten, durch einen Kapitalmarktbetrug geschädigt worden zu sein, dann zögern Sie nicht, unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns aufzunehmen.
    (Stand: 08.09.2020)