1. Die BaFin, staatliche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, hat der FrankfurtFx, die jetzt auch als BoerseFx tätig ist, aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen.
  2. Das Unternehmen nahm unter der Bezeichnung „Vereinbarung-FrankfurtFx. Über Risikofreies Investment“ sowie „Vereinbarung-BoerseFx. Über Risikofreies Investment“ unbedingt rückzahlbare Anlegergelder an und betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
  3. Zzudem weist die BaFin auf ihre Veröffentlichungen zu diesen beiden Plattformen vom  Juli 2020, vom 22. Juli 2020und vom 30. September 2020 hin.
  4. Grundsätzlich bedarf ein Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) in Verbindung mit § 32 Absatz 1 KWG der Erlaubnis durch die BaFin. Als Anlagevermittlung nach dem Gesetz über das Kreditwesen und nach dem Wertpapierhandelsgesetz wird jede final auf den Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtete Tätigkeit bezeichnet, vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2014 – III ZR 493/13. Damit kann neben einem Verstoß gegen das KWG auch eine Anspruchsgrundlage aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erfüllt sein.
  5. Wir als SFP – Servicegesellschaft für Problemlösung GmbH – sind ein hoch spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen für die Erbringung von Beratungs- und Ermittlungsleistungen im Bereich des weltweiten Wirtschaftsrechts und der Wirtschaftskriminalität. Seit einigen Jahren liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit speziell im Bereich der Beratung von Kapitalanlegern, insbesondere auch bei Fragen eines möglichen Anlage- und Finanzbetrugs, Veruntreuungen und Insolvenzdelikten.
  6. Wenn Sie wissen oder befürchten, durch einen Kapitalanlagebetrug geschädigt worden zu sein, dann zögern Sie nicht, unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns aufzunehmen.
    (Stand: 19.10.2020)