1. Die BaFin, staatliche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, hat gegenüber der FX-One, Geschäftssitz angabegemäß in Großbritannien, die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachten Abschlussvermittlung und Finanzportfolioverwaltung angeordnet.
  2. Laut Angaben der BaFin bietet das Unternehmen Kunden die Eröffnung von Handelskonten auf seiner Webseite fx-one.com an, über die Forex-Produkte, Kryptowährungen, Aktien, Indizes, und finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference- CFDs) gehandelt werden können. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird FX-One dabei als „Agent“ bzw. als „Anwalt“ im Namen und im Auftrag der Kunden tätig. Zudem werden Handelsentscheidungen von Mitarbeitern der FX-One ohne Einbezug der Anleger getroffen.
  3. Damit betreibt die Gesellschaft gewerbsmäßig die Abschlussvermittlung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) sowie die Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 KWG. Über die nach § 32 Absatz 1 KWGerforderliche Erlaubnis verfügt die FX-One nicht und handelt daher unerlaubt.
  4. Die Investorenwarnungen der BaFin stützt sich auf § 1 Absatz 1a Satz 1 Nr. 3 KWG zusammen mit § 32 Absatz 1 KWG. Die Aufsichtsbehörden werden regelmäßig bereits dann tätig, wenn es Anhaltspunkte für Verstöße gegen die oben genannten Vorschriften des Kapitalmarktes gibt. Ein automatischer Rückschluss, dass es sich um eine bewusste Irreführung der Verbraucher oder gar um einen Kapitalanlagebetrug als Sonderform des strafrechtlich und zivilrechtlich relevanten Betrugs handelt, kann hieraus noch nicht gezogen werden.
  5. Als Geschädigter sollten Sie dringend und unverzüglich professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Beachten Sie bitte, dass es derzeit auch zahlreiche Anbieter von Recovery Services offenbar auf einen weiteren Betrug an den Geschädigten abgesehen haben. Unsere Recherchen haben ergeben, dass zahlreiche solcher Anbieter trotz professioneller Internetseitenseiten keine seriösen Angaben über die dahinterstehenden Unternehmen und Unternehmer machen. Es ist davon auszugehen, dass hier Geschädigte zweimal zur Kasse gebeten werden sollen. Einmal durch die Kapitalanlage selbst und ein zweites Mal in dem guten Glauben, durch weitere Zahlungen das verlorene Investment zurückholen zu können.
  6. Wir als SFP – Servicegesellschaft für Problemlösung GmbH – sind ein hoch spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen für die Erbringung von Beratungs- und Ermittlungsleistungen im Bereich des weltweiten Wirtschaftsrechts und der Wirtschaftskriminalität. Seit einigen Jahren liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit speziell im Bereich der Beratung von Kapitalanlegern, insbesondere auch bei Fragen eines möglichen Anlage- und Finanzbetrugs, Veruntreuungen und Insolvenzdelikten.
  7. Wenn Sie wissen oder befürchten, durch einen Kapitalmarktbetrug geschädigt worden zu sein, dann zögern Sie nicht, unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns aufzunehmen.

(Stand: 04.12.2020)