1. Der BaFin, staatliche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, hat mit Wirkung vom 22.12.2020 folgende Allgemeinverfügung bekannt gegeben:
  2. Bekanntmachung vom 21. Dezember zum Zwecke der Bekanntgabe der Neufestsetzung von Positionslimits nach §§ 54 Abs. 1 und Abs. 5, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate mit Wirkung zum 22. Dezember 2020 (Bekanntgabezeitpunkt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht legt nach §§ 54 Abs. 1 u. Abs.5, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate das Positionslimit für Warenderivatekontrakte der Art Phelix Power DE Future(Base) und Phelix Power DE Option (Base) der European Energy ExchangeAG (EEX) auf 41.991.030 MWh für den jeweiligen Spot-Monat und 67.437.064 MWh für die anderen Monate mit Wirkung für die Zukunft neu fest.
  2. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 1. Dezember 2020 wirksam und ersetzt ab diesem Tag die zuvor geltenden Positionslimits aufgrund der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 10. Oktober 2018.

III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

Begründung:

I.

Nach §§ 54 ff. WpHG haben für alle Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, quantitative Schwellenwerte für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimits), zu gelten. Das Positionslimit erstreckt sich auf alle Maturitäten des jeweiligen Kontrakts sowie die Futures und Optionen. Es findet Anwendung auf die aggregierte und genettete Position eines Positionshalters in Handelsplatzpositionen sowie Positionen in ökonomisch gleichwertigen OTC-Kontrakten. Ein Positionslimit findet dabei auf den Spot-Monat Anwendung, d.h. auf den nächst fällig werdenden Kontrakt, und ein Positionslimit auf die anderen Monate.

Bei den Phelix Power DE Future (Base) und den Phelix Power DE Option (Base) Kontrakten der EEX in Leipzig handelt es sich um Warenderivate, deren Underlyingder durchschnittliche Spot-Preis für Strom im Liefergebiet Bundesrepublik Deutschland für Lieferzeitpunkte in der Zukunft bildet. Warenderivate auf deutschen Strom werden auch an anderen Handelsplätzen angeboten, z.B. an der Nasdaq Commodities in Oslo. Für die Phelix Power DE Kontrakte (Base) werden eine Vielzahl verschiedener Fälligkeiten, z.B. zehn Monatskontrakte, elf Quartalskontrakte und sechs Jahreskontrakte, angeboten.

Als handelbare Einheiten für Stromkontrakte gelten dabei Monatskontrakte, weil Kontrakte mit monatlicher Fälligkeit die in diesem Segment gebräuchlichste Wareneinheit darstellen. Da es sich bei Stromkontrakten um Warenderivate handelt, denen eine durchgängig zu liefernde Ware zugrunde liegt, werden handelbare Einheiten und Positionslimits in MWh angegeben. Eine handelbare Einheit besteht daher aus 720 MWh.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat bereits mit Wirkung zum 11. Oktober 2018 Positionslimits für Kontrakte der Art Phelix Power DE Future (Base) und Phelix Power DE Option (Base) der EEX erlassen. Während für diese Allgemeinverfügung die Zahl offener Kontraktpositionen (Open Interest) noch anhand der vom Handelsplatz zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde, greift die Bundesanstalt für die vorliegende Allgemeinverfügung auf eigene Meldedaten zurück. Als Grundlage der Berechnung dienen die nach § 57 WpHGgemeldeten Nettopositionen der einzelnen Positionshalter. Die Methodik der Berechnung erfolgt dabei nach einem europaweit abgestimmten Muster, um ein europaweit einheitliches Level Playing Field zu gewährleisten.

Diese Berechnung führt zu einer erheblich geringeren Anzahl offener Kontraktpositionen, weil das dieser Allgemeinverfügung zu Grunde gelegte Open Interest, im Gegensatz zum früheren Open Interest, eine Verrechnung gegenläufiger Positionen auf Halterebene zur Folge hat. Nach § 54 Abs. 5 WpHG hat die Bundesanstalt daher die Positionslimits neu festzusetzen.

Die Bundesanstalt geht in ihrer vorliegenden Entscheidung von einer lieferbaren Menge in Höhe von 167.964.118 MWh für den Kalendermonat aus. Sie stützt sich dabei auf Zahlen von ENTSO-E (European System of Transmission System Operators for Electricity) für das Liefergebiet Bundesrepublik Deutschland. Zugrunde gelegt wurde zum einen die jeweilige Netto-Erzeugungskapazität (Net Generating Capacity – NGC) für das Jahr 2019 und zum anderen die durchschnittliche Netto-Importkapazität des Liefergebiets Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2020. Die Zahlen von ENTSO-E wurden in MWh umgerechnet und anschließend durch den Faktor zwölf dividiert, um den Wert für den maßgeblichen Zeitraum eines Kalendermonats zu ermitteln.

Die Bundesanstalt legt ihrer Entscheidung außerdem offene Kontraktpositionen in Höhe von 246.196.532 MWh für alle Fälligkeiten zugrunde. Sie stützt sich dabei auf eigene Meldedaten zur Höhe der offenen Kontraktpositionen in den Monaten April, Mai, Juni und Juli 2020. Aus den angegebenen Werten für die einzelnen Handelstage wurde ein Durchschnitt gebildet. Die Werte für Optionen wurden anhand ihres Delta-Faktors gewichtet.

Der zugrundeliegende Warenmarkt, also der Spot-Markt für Strom im Liefergebiet Bundesrepublik Deutschland, ist durch einen hohen Regulierungsgrad, eine dichte Überwachung durch Aufsichtsbehörden, wie z.B. das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur, sowie einen insgesamt funktionierenden Wettbewerb auf dem Strommarkt gekennzeichnet. So hat die Monopolkommission in ihrem Sondergutachten 77 zum Energiemarkt festgestellt, dass seit dem Jahr 2012 die vier größten Stromproduzenten in der Bundesrepublik Deutschland über keine marktbeherrschende Stellung mehr verfügen, was unter anderem mit der Energiewende zu erklären sei. Weiterhin betont die Monopolkommission die besondere Rolle der Aufsichtsbehörden bei der Preisgestaltung. Das Bundeskartellamt stellt in seinem Marktmachtbericht vom Dezember 2019 zwar fest, dass zumindest RWE mittlerweile eine unverzichtbare Rolle bei der Deckung der Nachfrage nach Strom zukomme, jedoch noch nicht von einer marktbeherrschenden Stellung die Rede sein könne. Die Preisbildung am Spot-Markt hat wiederum, wie das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur in einem gemeinsam verfassten Leitfaden zur Anwendung der Missbrauchsaufsicht im Stromsektor festhalten, maßgeblichen Einfluss auf die Terminmärkte für Strom, da die Day-Ahead-Auktionen den Charakter von Referenzpreisen besitzen.

II.

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf §§ 54 Abs. 1 u. Abs. 5, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHGi.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate (nachfolgend Delegierte Verordnung (EU) 2017/591), wonach für Warenderivate, die an einem inländischen Handelsplatz gehandelt werden, ein Positionslimit festzulegen ist. Ändert sich die Zahl der offenen Kontraktpositionen in erheblichem Umfang, so ist nach § 54 Abs. 5 WpHG ein bestehendes Positionslimit entsprechend anzupassen.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde. Sie legt nach § 54 Abs. 1 WpHG für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, ein Positionslimit fest, soweit – wie hier – keine andere zentrale zuständige Behörde im Sinne des § 55 WpHG zuständig ist.

Darüber hinaus sind die Voraussetzungen von § 54 Abs. 5 WpHG erfüllt, da die Anzahl offener Kontraktpositionen erheblich niedriger als in der vorangegangenen Allgemeinverfügung vom 10. Oktober 2018 anzusetzen ist. Lagen den ursprünglichen Positionslimits noch offene Kontraktpositionen in Höhe von 838.991.280 MWh zu Grunde, so ist dieser Wert im Wege der erneuten Berechnung auf 246.196.532 MWh abzusenken.

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von §§ 54 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gedeckt.

Nach § 54 Abs. 2 WpHG dient das Positionslimit dazu, Marktmissbrauch im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen trägt es insbesondere bei, indem es marktverzerrende Positionen verhindert und eine Konvergenz zwischen dem Preis des Derivats im Monat der Lieferung und dem Preis für die zugrundeliegende Ware an den entsprechenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.

Um diesen Zweck zu erfüllen, sehen die Art. 9 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 eine bestimmte Methodologie zur Berechnung des Positionslimits durch die zuständige Behörde vor. Zunächst hat die zuständige Behörde Richtwerte in Höhe von 25% der lieferbaren Menge für den Spot-Monat und 25% der offenen Kontraktpositionen am Handelsplatz für die anderen Monate zu ermitteln. Anschließend hat die Behörde weitere, in den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 aufgelistete, individuelle Faktoren bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob sie von den Richtwerten abweicht. Als Spot-Monat wird vorliegend der laufende Kalendermonat für die Futures und der nächstfolgende Kalendermonat für die Options zugrunde gelegt.

Art. 14 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 räumt der zuständigen Behörde das Ermessen ein, in Abhängigkeit von den Auswirkungen, die die in den Art. 16 bis 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 genannten Faktoren auf die Integrität des Markts für dieses Derivat und die ihm zugrundeliegende Ware haben könnten, den Richtwert von 25% der lieferbaren Menge bzw. der offenen Kontraktpositionen in ein Positionslimit zwischen 5% und 35% umzuändern. Ein Positionslimit kann nach Art.19 Abs. 2 a) Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 auf bis zu 50% angehoben werden, wenn weniger als zehn Marktteilnehmer aktiv sind. Gleiches gilt nach Art. 19 Abs. 2 b) Delegierte Verordnung (EU) 2017/591, wenn die Anzahl der Wertpapierfirmen, die als Market Maker aktiv sind, weniger als drei beträgt. Vorliegend ist letzteres der Fall, da keine Wertpapierfirmen als Market Maker aktiv sind. Das Positionslimit kann daher sowohl im Spot-Monat als auch in den anderen Monaten auf bis zu 50% angehoben werden.

Lediglich dann, wenn das Warenderivat für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten offene Kontraktpositionen von durchschnittlich nicht mehr als 10.000 handelbaren Einheiten aufweist, hat die zuständige Behörde immer ein Positionslimit von 2.500 handelbaren Einheiten festzulegen. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Kontrakte der Art Phelix Power DE Future (Base) und Phelix Power DE Option (Base) der EEX weisen durchgängig höhere Werte an offenen Kontraktpositionen auf.

Je stärker ein Markt durch Konzentration von Marktmacht und Volatilität gekennzeichnet ist, desto niedriger ist ein Positionslimit anzusetzen. Handelt es sich dagegen um einen Markt, der keine marktverzerrenden Positionen begünstigt und durch geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen gekennzeichnet ist, so ist keine Abweichung vom Richtwert vorzunehmen.

Diese Allgemeinverfügung dient den von § 54 Abs. 2 WpHG geschützten Zwecken, die Positionslimits berücksichtigen die Auswirkungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 genannten Faktoren und sind in ihrer Höhe verhältnismäßig.

Für das Spot-Monat-Limit ist ein Richtwert von 41.991.030 MWh anzusetzen, also 25% der lieferbaren Menge. Die Bundesanstalt geht grundsätzlich im Sinne des Art.20 Abs. 2 Buchstabe c und e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 weiterhin davon aus, dass der zugrundeliegende Warenmarkt, also der Strommarkt im Liefergebiet Bundesrepublik Deutschland, zumindest derzeit noch keine marktverzerrenden Positionen begünstigt und durch geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen gekennzeichnet ist. Darüber hinaus handelt es sich bei Strom um eine Ware, die kaum speicherbar ist, was nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 ebenfalls zu berücksichtigen ist. Diese Faktoren sprechen für eine Anpassung des Positionslimits nach oben.

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge für das Liefergebiet Bundesrepublik Deutschland auch die Basis für Warenderivatekontrakte an anderen Handelsplätzen, etwa der Nasdaq Commodities, bildet. Nach Art. 18 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 hat dies zu einer Verschärfung des Positionslimits für den Spot-Monat zu führen.

Eine übermäßige Volatilität wurde weder für den Strompreis noch die Phelix Power DE Future (Base) und Phelix Power DE Option (Base) Kontrakte festgestellt.

Insgesamt führt dies dazu, dass keinem der verschiedenen Faktoren eine bestimmende Rolle zukommt. Die Bundesanstalt erachtet daher eine Orientierung am Richtwert und somit ein Positionslimit von 25% der lieferbaren Menge als angemessen.

Für das Andere-Monate-Limit ist zunächst ein Richtwert von 61.549.133 MWh anzusetzen, also 25% der offenen Kontraktpositionen. Auch für das Andere-Monate-Limit gilt die grundsätzliche Einschätzung, dass es sich beim Strommarkt für das Liefergebiet Bundesrepublik Deutschland um einen hochregulierten Markt handelt, der dadurch weniger anfällig für Marktmissbrauch ist. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die hohe Zahl verschiedener Fälligkeiten (zehn Monatskontrakte, elf Quartalskontrakte und sechs Jahreskontrakte), was nach Art. 16 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 zu einem Heraufsetzen des Positionslimits führen soll.

Die Bundesanstalt sieht daher ein Positionslimit von gerundet 27% der offenen Kontraktpositionen als angemessen an, da die hohe Zahl unterschiedlicher Fälligkeiten zwar zu berücksichtigen ist, aber keinen bestimmenden Faktor darstellt, so dass nur eine geringe Anpassung nach oben vorzunehmen ist.

Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, den Ausgleich dieser Interessen herzustellen. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.

Gemäß § 54 Abs. 4 WpHG hat die BaFin vor Inkrafttreten des eines Positionslimits das beabsichtigte Positionslimit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mitzuteilen. ESMA kann dann binnen zwei Monaten eine Änderung verlangen.

III.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist für sämtliche Teile der Anordnung nach Ziffer I. des Tenors im öffentlichen Interesse notwendig, weil der europäische Gesetzgeber angeordnet hat, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des europäischen Parlaments und Rates in nationales Recht in den Mitgliedsstaaten einheitliche Positionslimits festzulegen sind, um Marktmissbrauch zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Daher hat die Bundesanstalt mit Geltung des § 54 WpHG Positionslimits zu setzen.

Die verpflichtend festzulegenden Positionslimits sollen insbesondere verhindern, dass marktverzerrende Positionen entstehen können, und eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrundeliegende Ware sicherstellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird. Diese abzuwehrenden Gefahren betreffen den gesamten Markt. Eine Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe kann daher nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der genannten Gefahren überwiegt das Interesse des einzelnen Positionshalters, die Geltung der Positionslimits erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung hinzunehmen, weil das Interesse der Allgemeinheit an geordneten Preisbildungsmechanismen an den Märkten und am Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Märkte das Partikularinteresse des Einzelnen, unbeschränkt Positionen in Warenderivaten einzugehen, jedenfalls überwiegt. Nach § 54 WpHGmuss in jedem Fall ein Positionslimit gelten, sodass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass das von der Bundesanstalt gesetzte Positionslimit unmittelbar gilt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen.

  1. Wir als SFPServicegesellschaft für Problemlösung GmbH – sind ein hoch spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen für die Erbringung von Beratungs- und Ermittlungsleistungen im Bereich des weltweiten Wirtschaftsrechts und der Wirtschaftskriminalität. Seit einigen Jahren liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit speziell im Bereich der Beratung von Kapitalanlegern, insbesondere auch bei Fragen eines möglichen Anlage- und Finanzbetrugs, Veruntreuungen und Insolvenzdelikten.
  2. Zögern Sie nicht, unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns aufzunehmen.

(Stand 22.12.2020)