1. Die BaFin, staatliche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, hat gegenüber der Fin Toward Ltd. die sofortige Einstellung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts sowie der unerlaubt erbrachten Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung angeordnet.
  2. Laut Angaben der BaFin eröffnet das Unternehmen auf seiner Plattform fin-toward.com Handelskonten für Kunden. Über die Konten soll ein Handel mit Forex-Produkten, Kryptowährungen, Indices, Rohstoffen, Aktien, ETFs und Anleihen abgewickelt werden. Dabei trifft die Gesellschaft ohne vorherige Rücksprache mit dem Kontoinhaber selbst Anlageentscheidungen über die Konten. Zudem wird Kunden der Abschluss von Verträgen angeboten, die vollständig versichert seien und bei denen der Verlust des eingesetzten Kapitals ausgeschlossen sei. Auf ihrer Webseite bietet Fin Toward Ltd. darüber hinaus eine vollumfängliche Kundenberatung an.
  3. Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) und erbringt die Anlageberatung nach § 1a Satz 2 Nr. 1a KWG sowie die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 KWG. Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt die Gesellschaft nicht und handelt daher unerlaubt.
  4. Über ein Impressum verfügt die Webseite fin-toward.com nicht. Nach den vorliegenden Unterlagen verfügt die Fin Toward Ltd. über einen Geschäftssitz in Großbritannien.
  5. Die BaFin hat in einer Meldung vom 7. August 2018 vor nicht-lizenzierten Anbietern von Internet-Handelsplattformen gewarnt.
  6. Die Investorenwarnungen der BaFin stützt sich auf § 1 Absatz 1a Satz 1 Nr. 3 KWG zusammen mit § 32 Absatz 1 KWG. Die Aufsichtsbehörden werden regelmäßig bereits dann tätig, wenn es Anhaltspunkte für Verstöße gegen die oben genannten Vorschriften des Kapitalmarktes gibt. Ein automatischer Rückschluss, dass es sich um eine bewusste Irreführung der Verbraucher oder gar um einen Kapitalanlagebetrug als Sonderform des strafrechtlich und zivilrechtlich relevanten Betrugs handelt, kann hieraus noch nicht gezogen werden.
  7. Als Geschädigter sollten Sie dringend und unverzüglich professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Beachten Sie bitte, dass es derzeit auch zahlreiche Anbieter von Recovery Services offenbar auf einen weiteren Betrug an den Geschädigten abgesehen haben. Unsere Recherchen haben ergeben, dass zahlreiche solcher Anbieter trotz professioneller Internetseitenseiten keine seriösen Angaben über die dahinterstehenden Unternehmen und Unternehmer machen. Es ist davon auszugehen, dass hier Geschädigte zweimal zur Kasse gebeten werden sollen. Einmal durch die Kapitalanlage selbst und ein zweites Mal in dem guten Glauben, durch weitere Zahlungen das verlorene Investment zurückholen zu können.
  8. Wir als SFP – Servicegesellschaft für Problemlösung GmbH – sind ein hoch spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen für die Erbringung von Beratungs- und Ermittlungsleistungen im Bereich des weltweiten Wirtschaftsrechts und der Wirtschaftskriminalität. Seit einigen Jahren liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit speziell im Bereich der Beratung von Kapitalanlegern, insbesondere auch bei Fragen eines möglichen Anlage- und Finanzbetrugs, Veruntreuungen und Insolvenzdelikten.
  9. Wenn Sie wissen oder befürchten, durch einen Kapitalmarktbetrug geschädigt worden zu sein, dann zögern Sie nicht, unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns aufzunehmen.

(Stand: 26.03.2021)