1. Die BaFin, staatliche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, hat der TERRAOIL SWISS AG die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Aktien mit der ISIN CH0116923142 an Anlegerinnen und Anleger in Deutschland mit Bescheid vom 9. Juli 2021 verboten. Das Verbot gilt ab dem 13. Juli 2021, 12:00 Uhr (MEZ).
  2. Das Verbot beruht auf § 15 Absatz 1 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Verbindung mit Artikel 42 der europäischen Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR). Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 MiFIRkann die BaFin die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten verbieten, wenn sie sich begründetermaßen vergewissert hat, dass das Finanzinstrument erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft. Die BaFin kann intervenieren, wenn bestehende regulatorische Anforderungen nach Unionsrecht, die auf das Finanzinstrument anwendbar sind, den in Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 MiFIR genannten Risiken nicht hinreichend begegnen und das Problem nicht besser durch eine stärkere Aufsicht oder Durchsetzung der vorhandenen Anforderungen gelöst würde, sowie dass die Maßnahme unter Berücksichtigung der Wesensart der ermittelten Risiken, des Kenntnisniveaus der betreffenden Anleger oder Marktteilnehmer und der wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahme auf Anleger oder Marktteilnehmer verhältnismäßig ist.
  3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
  4. Die Nachweise, aus denen sich die Erfüllung dieser Voraussetzungen ergibt, bestehen insbesondere in dem von der Emittentin bei der BaFin zur Gestattung eingereichten Entwurf eines Wertpapier-Informationsblattes, Jahresabschlüssen der Terraoil-Gruppe, verschiedenen öffentlich verfügbaren Medienberichten sowie auf von der Emittentin im Rahmen der Anhörung vor Erlass der Produktinterventionsmaßnahme vorgelegten Gutachten zu der von ihr beabsichtigten Ölförderung. Im Übrigen hat die BaFin sämtliche andere, ihr zustehenden vorrangingen regulatorischen Möglichkeiten geprüft und ausgeschöpft. Diese können den hier vorliegenden Bedenken nicht hinreichend begegnen.
  5. Nach Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 MiFIR kann die BaFin ein Verbot oder eine Beschränkung nach Artikel 42 Absatz 1 MiFIR auch vorsorglich aussprechen, bevor ein Finanzinstrument vermarktet, vertrieben oder an Kunden verkauft wird. Ab Eintritt des Geltungszeitpunkts der Produktinterventionsmaßnahme verbietet sie die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf der Aktien der Terraoil Swiss AG an Anleger in Deutschland. Ein Verstoß gegen diese Maßnahme stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird von der BaFin verfolgt.
  6. Wir als SfPServicegesellschaft für Problemlösung GmbH – sind ein hoch spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen für die Erbringung von Beratungs- und Ermittlungsleistungen im Bereich des weltweiten Wirtschaftsrechts und der Wirtschaftskriminalität. Seit einigen Jahren liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit speziell im Bereich der Beratung von Kapitalanlegern, insbesondere auch bei Fragen eines möglichen Anlage- und Finanzbetrugs, Veruntreuungen und Insolvenzdelikten.
  7. Zögern Sie nicht, unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns aufzunehmen.
    (Stand: 09.07.2021)