1. Die BaFin, staatliche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, hat am 20. April 2022 gegenüber der Clearstream Banking AG (Frankfurt) gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) das Vorhalten zusätzlicher Eigenmittel angeordnet. Die BaFin hat außerdem gemäß § 25h Abs. 5 und § 45b Abs. 1 KWG gegenüber der Clearstream Banking AG angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen und gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG eine regelmäßige Berichtspflicht der Clearstream Banking AG gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zum Fortschritt der Mängelabstellung angeordnet.
  2. Nach einer Sonderprüfung war die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a Abs. 1 KWG i.V.m. § 25h KWG bei der Clearstream Banking AG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben.
  3. Die Anordnung ist seit dem 21. Mai 2022 bestandskräftig. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 60b Abs. 1 KWG.
  4. Wir als SfPServicegesellschaft für Problemlösung GmbH – sind ein hoch spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen für die Erbringung von Beratungs- und Ermittlungsleistungen im Bereich des weltweiten Wirtschaftsrechts und der Wirtschaftskriminalität. Seit einigen Jahren liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit speziell im Bereich der Beratung von Kapitalanlegern, insbesondere auch bei Fragen eines möglichen Anlage- und Finanzbetrugs, Veruntreuungen und Insolvenzdelikten.
  5. Wenn Sie wissen oder befürchten, durch einen Kapitalanlagebetrug geschädigt worden zu sein, dann zögern Sie nicht, unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns aufzunehmen.
    (Stand: 21.05.2022)